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Satzung

Vereinssatzung des Fördervereins der Werner-Seelenbinder-Grundschule in Lübbenau/Spreewald

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Werner-Seelenbinder-Grundschule in Lübbenau Spreewald e.V.“.


(2) Sitz des Vereins ist die Werner-Seelenbinder-Grundschule in Lübbenau/ Spreewald.


(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.


§2

Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Werner-Seelenbinder-Grundschule und die Pflege des Kontaktes zwischen den Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern, Freunden und Förderern der Schule sowie den Bürgern in Lübbenau/Spreewald. Dies wird insbesondere durch die Beteiligung an der materiell-technischen Ausstattung der Schule, Unterstützung bei vielfältigen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Angeboten, schulischen Projekten, Wettbewerben, Olympiaden und der Traditionspflege verwirklicht.


(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.


(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.


(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (formlos) an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag.


(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Ende der Grundschulzeit.

 

(4) Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.


(5) Als Erklärung des Austritts aus dem Verein ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 12 Monate im Zahlungsverzug ist.


(6) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, Richtlinien, Beschlüsse und Anordnungen des Vereins handelt. Dem auszuschließenden Mitglied muss die Möglichkeit zur vorherigen Anhörung gewährt werden.


§4

Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Vereinsbeitrag zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung stellt die Beitragsordnung auf.


§5

Organ des Vereins

Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand


§6

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, vom Vorstand des Vereins einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.


(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.


(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, soweit nachstehend keine Abweichung bestimmt ist.


(4) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedarf es der Stimmen von zwei Drittel der erschienen Mitglieder. Eine Beschlussfassung zu diesen Punkten ist nur zulässig, wenn dies auf der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wurde, vermerkt ist.


(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt bei Stimmengleichheit ein weiterer Wahlgang.


(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:


(1) Wahl und Abberufung der von ihr zu wählenden Vorstandsmitglieder
(2) Festlegung des Jahresbeitrages
(3) Entgegennahme des alljährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes
(4) Entlastung des Vorstandes
(5) Ausschluss von Mitgliedern
(6) Änderung bzw. Neufassung der Satzung


§8

Vorstand

(1) Zum geschäftsführenden Vorstand gemäß §26 BGB gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.


(2) Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.


(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.

§9

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen.


(2) Er beschließt die vom Verein vorzunehmenden Rechtsgeschäfte.


(3) Der Vorsitzende beruft bei Bedarf, wenigstens aber dreimal im Jahr, unter Angabe der Tagesordnung, den Vorstand ein.


(4) Der Vorsitzende kann in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.


(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandmitglieder anwesend sind. Seine Entscheidung trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt.


(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.


§10

Veröffentlichungen

Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Lübbenauer Amtsblatt.


§11

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.


(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Lübbenau, der es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke gemäß §2 zu verwenden hat.


Anlage 1
Beitragsordnung

§1

Grundsätze und Gültigkeit

(1) Die Beitragsordnung gilt bis zu Ihrer Änderung und ist für jedes Mitglied verbindlich.


(2) Änderungen zur Beitragsordnung werden bei Bedarf von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.


§2

Beitragshöhe

(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Dieser Jahresbeitrag ist auf 10,00 € festgesetzt.


(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im lfd. Jahr erfolgt keine anteilige Rückzahlung des Beitrages.


§3

Zahlungsweise und -fristen

(1) Als Beitragsjahr gilt das Schuljahr.


(2) Die Zahlungsart (Bahrzahlung, Überweisung) ist jedem Mitglied freigestellt.


(3) Bei Barzahlung oder Überweisung ist der Beitrag einmal jährlich als Gesamtbetrag jeweils zum 31.10. des lfd. Schuljahres zu entrichten.


(4) Bei Überschreitung des Zahlungstermins folgt das Verfahren gem. §3 (5) der Satzung.


Anlage 2
Kassenordnung

1. Der Schatzmeister führt die finanziellen Geschäfte des Vereins. Der übliche Zahlungsverkehr wird von ihm allein erledigt.


2. Revisionskommission:

  • Um die finanziellen Geschäfte des Vereines auf ihre Richtigkeit zu überprüfen wird eine Revisionskommission aus zwei Mitgliedern gewählt.
  • Die Revisionskommission überprüft die finanziellen Geschäfte mindestens einmal im Jahr zum Jahresabschluss und erstellt einen Revisionsbericht, in dem alle Auffälligkeiten dokumentiert werden. In der Mitgliederversammlung nach dem Jahresabschluss wird der Revisionsbericht vor der Entlastung des Vorstandes vorgestellt.
  • Die Wahlperiode sowie die Wahl wird analog der Wahl des Vorstandes mit dem Unterschied, dass alle Mitglieder der Revisionskommission in einem Wahlgang gewählt werden können. Ein Mitglied der Revisionskommission darf wiedergewählt werden.